Art. 21 W-ÖStP 2012 (weggefallen)

Österreichischen Stabilitätspakt 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des jeweiligen Anteils am Maastricht-Saldo, am strukturellen Defizit, der Schuldenquotenanpassung oder der Ausgabenbremse beträgt 15 % der Überschreitung.

(2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leistenArt. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet21 W-ÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Artikel 21.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2023
(1) Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des jeweiligen Anteils am Maastricht-Saldo, am strukturellen Defizit, der Schuldenquotenanpassung oder der Ausgabenbremse beträgt 15 % der Überschreitung.

(2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leistenArt. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet21 W-ÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Artikel 21.

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