§ 127 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Werden Betriebsräume nur künstlich belichtet, sind zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorzusehen§ 127 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Die Ersatzenergiequelle ist so einzurichten, daß sie sich bei Ausfall der anderen Energiequelle selbsttätig einschaltet. Die Ersatzenergiequelle muß auch von Hand aus eingeschaltet werden können und durch mindestens eine Stunde eine ausreichende Belichtung sicherstellen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Werden Betriebsräume nur künstlich belichtet, sind zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorzusehen§ 127 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Die Ersatzenergiequelle ist so einzurichten, daß sie sich bei Ausfall der anderen Energiequelle selbsttätig einschaltet. Die Ersatzenergiequelle muß auch von Hand aus eingeschaltet werden können und durch mindestens eine Stunde eine ausreichende Belichtung sicherstellen.

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