Art. 24 W-ÖStP 2012 (weggefallen)

Österreichischen Stabilitätspakt 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.

(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebrachtArt. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen24 W-ÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2023
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.

(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebrachtArt. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen24 W-ÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.

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