§ 128 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 128 K-BauV (1weggefallen) Bei Betriebsbauten, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung dieser Stoffe dienen, sind hölzerne Dachkonstruktionen brandhemmend auszubilden oder brandhemmend zu verkleidenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Decken in Betriebsbauten sind - sofern sie nicht gemäß § 20 Abs. 5 brandbeständig auszubilden sind - brandhemmend auszubilden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 128 K-BauV (1weggefallen) Bei Betriebsbauten, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung dieser Stoffe dienen, sind hölzerne Dachkonstruktionen brandhemmend auszubilden oder brandhemmend zu verkleidenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Decken in Betriebsbauten sind - sofern sie nicht gemäß § 20 Abs. 5 brandbeständig auszubilden sind - brandhemmend auszubilden.

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