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(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31seit 31.12.2023 weggefallen. Dezember 2012 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.
(3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nach Maßgabe des Wirksamwerdens der jeweils umgesetzten europarechtlichen bzw. internationalen Verpflichtung unter Berücksichtigung bestehender Übergangsregelungen anzuwenden. § 2 Abs. 4 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 idF. BGBl. I Nr. 150/2011 ist sinngemäß nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung schon in den Jahren 2012 bis 2016 anzuwenden.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.
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(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31seit 31.12.2023 weggefallen. Dezember 2012 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.
(3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nach Maßgabe des Wirksamwerdens der jeweils umgesetzten europarechtlichen bzw. internationalen Verpflichtung unter Berücksichtigung bestehender Übergangsregelungen anzuwenden. § 2 Abs. 4 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 idF. BGBl. I Nr. 150/2011 ist sinngemäß nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung schon in den Jahren 2012 bis 2016 anzuwenden.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.