§ 129 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 129 K-BauV (1weggefallen) Garagen sind bauliche Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Stellplätze sind freie Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.

(3) Nach der Größe der Anlage unterscheidet man

a)

Kleinanlagen bis zu einer Bodenfläche von 200 m2;

b)

Mittelanlagen mit einer Bodenfläche von über 200 m2 bis 1000 m2;

c)

Großanlagen mit einer Bodenfläche von über 1000 m2.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 129 K-BauV (1weggefallen) Garagen sind bauliche Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Stellplätze sind freie Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.

(3) Nach der Größe der Anlage unterscheidet man

a)

Kleinanlagen bis zu einer Bodenfläche von 200 m2;

b)

Mittelanlagen mit einer Bodenfläche von über 200 m2 bis 1000 m2;

c)

Großanlagen mit einer Bodenfläche von über 1000 m2.

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