§ 130 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Die Größe der Stellplätze und Garagen ist nach der Art und Anzahl der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen§ 130 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Die Fläche für ein zweispuriges Kraftfahrzeug muß mindestens 2,30 m x 5,00 m betragen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Die Größe der Stellplätze und Garagen ist nach der Art und Anzahl der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen§ 130 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Die Fläche für ein zweispuriges Kraftfahrzeug muß mindestens 2,30 m x 5,00 m betragen.

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