§ 133 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 133 K-BauV (1weggefallen) Rampen sind so anzuordnen und auszubilden, daß sie eine gefahrlose Benützung ermöglichenseit 01.10.2012 weggefallen.

(1a) Die Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 10 Prozent, die Neigung von überdeckten Rampen 15 Prozent nicht überschreiten.

(2) Alle Stellen von Rampen, an denen Absturzgefahr besteht, müssen durch Geländer, Brüstungen oder ähnliches entsprechend abgesichert werden. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 133 K-BauV (1weggefallen) Rampen sind so anzuordnen und auszubilden, daß sie eine gefahrlose Benützung ermöglichenseit 01.10.2012 weggefallen.

(1a) Die Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 10 Prozent, die Neigung von überdeckten Rampen 15 Prozent nicht überschreiten.

(2) Alle Stellen von Rampen, an denen Absturzgefahr besteht, müssen durch Geländer, Brüstungen oder ähnliches entsprechend abgesichert werden. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.

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