§ 134 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 134 K-BauV (1weggefallen) Soweit dies im Interesse der Sicherheit, insbesondere im Interesse der Verkehrssicherheit, erforderlich ist, ist vor der Zufahrt zu Stellplätzen und Garagen eine Staufläche in einer der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge entsprechenden Größe vorzusehenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Vor der Einfahrt in Großanlagen sind jedenfalls Stauflächen vorzusehen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 134 K-BauV (1weggefallen) Soweit dies im Interesse der Sicherheit, insbesondere im Interesse der Verkehrssicherheit, erforderlich ist, ist vor der Zufahrt zu Stellplätzen und Garagen eine Staufläche in einer der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge entsprechenden Größe vorzusehenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Vor der Einfahrt in Großanlagen sind jedenfalls Stauflächen vorzusehen.

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