§ 139 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 139 K-BauV (1weggefallen) Eine ausreichende und ständige Belüftung von Garagen ist vorzusehenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Garagen für Mittel- und Großanlagen sind ausreichend belüftet, wenn ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde sichergestellt ist oder durch geeignete technische Vorkehrungen sonst gewährleistet wird, daß eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 139 K-BauV (1weggefallen) Eine ausreichende und ständige Belüftung von Garagen ist vorzusehenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Garagen für Mittel- und Großanlagen sind ausreichend belüftet, wenn ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde sichergestellt ist oder durch geeignete technische Vorkehrungen sonst gewährleistet wird, daß eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten