§ 140 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Fußböden in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen§ 140 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. In Garagen für Mittel- und Großanlagen sind Fußböden überdies flüssigkeitsundurchlässig herzustellen und mit Gefällen zu Sammelgruben oder Kanaleinläufen zu versehen. Die Sammelgruben und Kanaleinläufe sind tragfähig abzudecken.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Fußböden in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen§ 140 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. In Garagen für Mittel- und Großanlagen sind Fußböden überdies flüssigkeitsundurchlässig herzustellen und mit Gefällen zu Sammelgruben oder Kanaleinläufen zu versehen. Die Sammelgruben und Kanaleinläufe sind tragfähig abzudecken.

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