§ 141 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 141 K-BauV (1weggefallen) Außenwände und Decken von Stallungen sind unter Bedachtnahme auf die Art, Lage und Größe der Stallungen entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützenseit 01.10.2012 weggefallen. Außenwände und Decken von Stallungen sind jedoch mindestens brandhemmend auszubilden, wenn die Beheizung des Stalles nicht von einem anderen Raum aus erfolgt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Stallungen, die nur der Sommerhaltung von Vieh dienen.

(3) Stallungen mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 sind mit zwei Ausgängen zu versehen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Der Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darf nicht durch die Stallungen führen.

(4) Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 141 K-BauV (1weggefallen) Außenwände und Decken von Stallungen sind unter Bedachtnahme auf die Art, Lage und Größe der Stallungen entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützenseit 01.10.2012 weggefallen. Außenwände und Decken von Stallungen sind jedoch mindestens brandhemmend auszubilden, wenn die Beheizung des Stalles nicht von einem anderen Raum aus erfolgt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Stallungen, die nur der Sommerhaltung von Vieh dienen.

(3) Stallungen mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 sind mit zwei Ausgängen zu versehen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Der Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darf nicht durch die Stallungen führen.

(4) Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen.

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