§ 20 S-OSchG § 20

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Sachverständigenkommission kann von sich aus Vorschläge in Sachen des besonderen Ortsbildschutzes - sowohl in Einzelfällen als auch in Fragen von allgemeiner Bedeutung - erstatten und selbsttätig mit Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten der freien Förderung an die Behörde herantreten.

(2) Die Sachverständigenkommission kann bei der Behörde, für die sie im Rahmen einer Begutachtung (§ 19 Abs. 1) tätig wird, den begründeten Antrag auf Einholung bestimmter Gutachten stellen; sie kann auch die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens beschließen.

(3) Die Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten von Liegenschaften, auf welche in einem Verfahren gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes Bezug genommen wird, haben den Mitgliedern der Sachverständigenkommission und den von ihnen Beauftragten eine rechtzeitig angekündigte Besichtigung und Bestandsaufnahme unentgeltlich zu ermöglichen.

(4) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen, Lokalaugenscheinen udgl auch weitere Fachleute mit beratender Stimme sowie andere Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Sachverständigenkommission kann jederzeit Einsicht in die von der Gemeinde geführte Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs. 1) nehmen.

(6) Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen war, sind dieser zuzustellen. Wenn und soweit einem Gutachten der Sachverständigenkommission in einem solchen Bescheid nicht Rechnung getragen wird, kann sie aus Gründen des Ortsbildschutzes dagegen BerufungBeschwerde erheben. Die weitere Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die Sachverständigenkommission wird dadurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.2014

(1) Die Sachverständigenkommission kann von sich aus Vorschläge in Sachen des besonderen Ortsbildschutzes - sowohl in Einzelfällen als auch in Fragen von allgemeiner Bedeutung - erstatten und selbsttätig mit Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten der freien Förderung an die Behörde herantreten.

(2) Die Sachverständigenkommission kann bei der Behörde, für die sie im Rahmen einer Begutachtung (§ 19 Abs. 1) tätig wird, den begründeten Antrag auf Einholung bestimmter Gutachten stellen; sie kann auch die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens beschließen.

(3) Die Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten von Liegenschaften, auf welche in einem Verfahren gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes Bezug genommen wird, haben den Mitgliedern der Sachverständigenkommission und den von ihnen Beauftragten eine rechtzeitig angekündigte Besichtigung und Bestandsaufnahme unentgeltlich zu ermöglichen.

(4) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen, Lokalaugenscheinen udgl auch weitere Fachleute mit beratender Stimme sowie andere Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Sachverständigenkommission kann jederzeit Einsicht in die von der Gemeinde geführte Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs. 1) nehmen.

(6) Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen war, sind dieser zuzustellen. Wenn und soweit einem Gutachten der Sachverständigenkommission in einem solchen Bescheid nicht Rechnung getragen wird, kann sie aus Gründen des Ortsbildschutzes dagegen BerufungBeschwerde erheben. Die weitere Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die Sachverständigenkommission wird dadurch nicht berührt.

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