§ 1 WSG Ziele und Grundsätze

Wiener Wohnungssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Gesetz dient der Wohnungssicherung in den Wohnhausanlagen der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ bei Vorliegen von Sachverhalten, die in den Wirkungsbereich mehrerer Behörden oder Rechtsträger fallen. Es stellt die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011BGBl. I Nr. 120/2017, und die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz aller Betroffenenbetroffenen Personen sicher, wenn über die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Befugnisse hinaus auf Grund der Komplexität der Problemlage im Einzelfall ein koordiniertes Vorgehen gesetzlich zuständiger Behörden und Rechtsträger unumgänglich ist.

(2) Die Wohnungssicherung umfasst die rasche, effektive und effiziente Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen, die zur Vermeidung von Delogierung und Obdachlosigkeit geeignet erscheinen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die gesetzlich zuständigen Behörden und Rechtsträger auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.

(3) Die Maßnahmen zur Wohnungssicherung haben folgende Ziele zu verfolgen:

a)

Gewährleistung und Unterstützung des friedlichen Wohnens und Zusammenlebens,

b)

Vermeidung der Ausweitung und Eskalation von Konflikten,

c)

rasche, effiziente und effektive Konfliktlösung,

d)

Verhinderung von Delogierung und Obdachlosigkeit und

e)

Initiierung von Hilfe bei insbesondere rechtlichen, sozialen, finanziellen und gesundheitlichen Problemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den KonfliktenZielen dieses Gesetzes im Bereich Wohnen stehen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 22.06.2012 bis 28.09.2018

(1) Das Gesetz dient der Wohnungssicherung in den Wohnhausanlagen der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ bei Vorliegen von Sachverhalten, die in den Wirkungsbereich mehrerer Behörden oder Rechtsträger fallen. Es stellt die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011BGBl. I Nr. 120/2017, und die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz aller Betroffenenbetroffenen Personen sicher, wenn über die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Befugnisse hinaus auf Grund der Komplexität der Problemlage im Einzelfall ein koordiniertes Vorgehen gesetzlich zuständiger Behörden und Rechtsträger unumgänglich ist.

(2) Die Wohnungssicherung umfasst die rasche, effektive und effiziente Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen, die zur Vermeidung von Delogierung und Obdachlosigkeit geeignet erscheinen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die gesetzlich zuständigen Behörden und Rechtsträger auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.

(3) Die Maßnahmen zur Wohnungssicherung haben folgende Ziele zu verfolgen:

a)

Gewährleistung und Unterstützung des friedlichen Wohnens und Zusammenlebens,

b)

Vermeidung der Ausweitung und Eskalation von Konflikten,

c)

rasche, effiziente und effektive Konfliktlösung,

d)

Verhinderung von Delogierung und Obdachlosigkeit und

e)

Initiierung von Hilfe bei insbesondere rechtlichen, sozialen, finanziellen und gesundheitlichen Problemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den KonfliktenZielen dieses Gesetzes im Bereich Wohnen stehen.

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