§ 1 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen§ 1 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

(2) Die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zum Schutze der Pflanzen vorgesehenen Maßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht betroffen. Abweichend davon gelten die nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen auch für jene Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, sofern sie unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und begründete Interessen des Pflanzenschutzes bestehen.

(3) Der Schutz von Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
(1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen§ 1 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

(2) Die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zum Schutze der Pflanzen vorgesehenen Maßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht betroffen. Abweichend davon gelten die nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen auch für jene Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, sofern sie unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und begründete Interessen des Pflanzenschutzes bestehen.

(3) Der Schutz von Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten