§ 4 W-PSG (weggefallen)

Wiener Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Magistrat hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, die mit Schadorganismen kontaminiert sein können, sowie erforderlichenfalls die rechtzeitige, wirksame und sachgerechte Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch Verpflichtete zu überwachen, gegebenenfalls Pflanzen- und Erdproben zu entnehmen und Untersuchungen vorzunehmen§ 4 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

(2) Sollte der Zutritt zu Grundstücken oder Baulichkeiten oder Transportmitteln verwehrt werden, sind die Organe des Magistrates bei Gefahr im Verzug befugt, sich diesen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu verschaffen.

(3) Nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen ist Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Anwesenheit bei behördlichen Tätigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, zu ermöglichen.

Stand vor dem 17.04.2021

In Kraft vom 22.06.2012 bis 17.04.2021
(1) Der Magistrat hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, die mit Schadorganismen kontaminiert sein können, sowie erforderlichenfalls die rechtzeitige, wirksame und sachgerechte Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch Verpflichtete zu überwachen, gegebenenfalls Pflanzen- und Erdproben zu entnehmen und Untersuchungen vorzunehmen§ 4 W-PSG seit 17.04.2021 weggefallen.

(2) Sollte der Zutritt zu Grundstücken oder Baulichkeiten oder Transportmitteln verwehrt werden, sind die Organe des Magistrates bei Gefahr im Verzug befugt, sich diesen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu verschaffen.

(3) Nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen ist Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Anwesenheit bei behördlichen Tätigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, zu ermöglichen.

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