§ 155a K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für selbständige Ambulatorien§ 155a K-BauV (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungenweggefallen) im Sinne des § 2 Z 7 der Krankenanstaltenordnung 1992 mit der Maßgabe, daß

a)

§ 156 nicht anzuwenden ist;

b)

§ 158 Abs. 1 nicht anzuwenden ist und Abs. 2 nur dann, wenn das selbständige Ambulatorium über Betten verfügt;

c)

eine weitere Stiege nach § 163 Abs. 1 dann nicht vorgesehen werden muß, wenn das selbständige Ambulatorium über keine Betten verfügt;

d)

die Mindestbreite der Hauptstiege (§ 163 Abs. 2) unter den Voraussetzungen der lit. c 1,20 m betragen muß;

e)

Etagenheizungen abweichend von § 164 Abs. 1 auch neben Räumen angeordnet werden dürfen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen;

f)

Bettenaufzüge nach § 169 Abs. 1 nur vorgesehen werden müssen, wenn das selbständige Ambulatorium über Betten verfügt;

g)

§ 171 nur anzuwenden ist, wenn das selbständige Ambulatorium über Betten verfügt;

h)

abweichend von § 173 Abs. 1 gemeinsame Abortanlagen für Kranke und Besucher zulässig sind.

seit 01.10.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für selbständige Ambulatorien§ 155a K-BauV (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungenweggefallen) im Sinne des § 2 Z 7 der Krankenanstaltenordnung 1992 mit der Maßgabe, daß

a)

§ 156 nicht anzuwenden ist;

b)

§ 158 Abs. 1 nicht anzuwenden ist und Abs. 2 nur dann, wenn das selbständige Ambulatorium über Betten verfügt;

c)

eine weitere Stiege nach § 163 Abs. 1 dann nicht vorgesehen werden muß, wenn das selbständige Ambulatorium über keine Betten verfügt;

d)

die Mindestbreite der Hauptstiege (§ 163 Abs. 2) unter den Voraussetzungen der lit. c 1,20 m betragen muß;

e)

Etagenheizungen abweichend von § 164 Abs. 1 auch neben Räumen angeordnet werden dürfen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen;

f)

Bettenaufzüge nach § 169 Abs. 1 nur vorgesehen werden müssen, wenn das selbständige Ambulatorium über Betten verfügt;

g)

§ 171 nur anzuwenden ist, wenn das selbständige Ambulatorium über Betten verfügt;

h)

abweichend von § 173 Abs. 1 gemeinsame Abortanlagen für Kranke und Besucher zulässig sind.

seit 01.10.2012 weggefallen.

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