§ 157 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 157 K-BauV (1weggefallen) Die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und der Raumgruppen zueinander hat so zu erfolgen, daß entsprechend ihrem Verwendungszweck die bestmöglichen Funktionsverhältnisse geschaffen werdenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Anordnung von Räumen, die der Unterbringung von Kranken dienen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 157 K-BauV (1weggefallen) Die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und der Raumgruppen zueinander hat so zu erfolgen, daß entsprechend ihrem Verwendungszweck die bestmöglichen Funktionsverhältnisse geschaffen werdenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Anordnung von Räumen, die der Unterbringung von Kranken dienen.

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