§ 160 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 160 K-BauV (1weggefallen) Die Größe der einzelnen Räume ist entsprechend dem Verwendungszweck zu bemessenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Räume, die nicht der bloß vorübergehenden Unterbringung von Kranken dienen, sind so zu bemessen, daß je Bett ein Luftraum von mindestens 20 m3 sichergestellt ist.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 160 K-BauV (1weggefallen) Die Größe der einzelnen Räume ist entsprechend dem Verwendungszweck zu bemessenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Räume, die nicht der bloß vorübergehenden Unterbringung von Kranken dienen, sind so zu bemessen, daß je Bett ein Luftraum von mindestens 20 m3 sichergestellt ist.

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