§ 164 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 164 K-BauV (1weggefallen) Krankenanstalten sind mit zentralen Feuerungsanlagen auszustattenseit 01.10.2012 weggefallen. Feuerungsanlagen dürfen nicht unmittelbar neben Räumen liegen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen. Sie sind jedoch leicht erreichbar anzuordnen.

(2) Die Heizung in den einzelnen Räumen muß entsprechend ihrem Verwendungszweck regelbar sein.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 164 K-BauV (1weggefallen) Krankenanstalten sind mit zentralen Feuerungsanlagen auszustattenseit 01.10.2012 weggefallen. Feuerungsanlagen dürfen nicht unmittelbar neben Räumen liegen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen. Sie sind jedoch leicht erreichbar anzuordnen.

(2) Die Heizung in den einzelnen Räumen muß entsprechend ihrem Verwendungszweck regelbar sein.

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