§ 173 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 173 K-BauV (1weggefallen) Abortanlagen sind getrennt für Kranke, für das Personal und für Besucher anzuordnenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Abortanlagen für Besucher dürfen nicht im unmittelbaren Bereich von Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, angeordnet werden; sie müssen jedoch von diesen leicht erreichbar sein.

(3) Die für Kranke vorgesehenen Abortanlagen sind so anzuordnen, daß sie eine einwandfreie und gefahrlose Benützung sowie die Beaufsichtigung und die Hilfe durch Pflegepersonal zulassen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 173 K-BauV (1weggefallen) Abortanlagen sind getrennt für Kranke, für das Personal und für Besucher anzuordnenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Abortanlagen für Besucher dürfen nicht im unmittelbaren Bereich von Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, angeordnet werden; sie müssen jedoch von diesen leicht erreichbar sein.

(3) Die für Kranke vorgesehenen Abortanlagen sind so anzuordnen, daß sie eine einwandfreie und gefahrlose Benützung sowie die Beaufsichtigung und die Hilfe durch Pflegepersonal zulassen.

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