§ 188 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 188 K-BauV (1weggefallen) Auf je 50 Stellplätze, die gemäß § 16 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1992 vorgeschrieben werden, ist je ein leicht zugänglicher Stellplatz für Behinderte vorzuschreibenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Stellplätze für Behinderte sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen. Stellplätze in Garagen müssen stufenlos erreichbar sein.

(3) Die Breite eines Stellplatzes für Behinderte muß mindestens 3,30 m betragen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 188 K-BauV (1weggefallen) Auf je 50 Stellplätze, die gemäß § 16 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1992 vorgeschrieben werden, ist je ein leicht zugänglicher Stellplatz für Behinderte vorzuschreibenseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Stellplätze für Behinderte sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen. Stellplätze in Garagen müssen stufenlos erreichbar sein.

(3) Die Breite eines Stellplatzes für Behinderte muß mindestens 3,30 m betragen.

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