§ 191 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Zentrale Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, vollregelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten§ 191 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Ausgenommen sind zentrale Feuerungsanlagen mit Wärmeerzeugern, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Zentrale Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare, vollregelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten§ 191 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Ausgenommen sind zentrale Feuerungsanlagen mit Wärmeerzeugern, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.

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