§ 192 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 192 K-BauV (1weggefallen) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab 26 kW ist durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen (§ 8 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1992) vorzusehen, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitetseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 v. H. der Nennheizleistung beansprucht.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 192 K-BauV (1weggefallen) Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab 26 kW ist durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen (§ 8 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1992) vorzusehen, daß die Nennheizleistung die zu erwartende Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreitetseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Warmwasserbereitungsanlagen dürfen nur dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur Raumheizung dienen, angeschlossen werden, wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 v. H. der Nennheizleistung beansprucht.

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