§ 195 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Zentrale Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten§ 195 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Zentrale Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten§ 195 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

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