§ 196 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 196 K-BauV (1weggefallen) Bei der Errichtung von zentralen Feuerungsanlagen für Gebäude mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, müssen Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in die einzelnen Einheiten eingebaut werdenseit 01.10.2012 weggefallen. Die Geräte müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen.

(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muß - sofern nicht bei jeder Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht wird - mindestens ein geeichter Wärmezähler in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 196 K-BauV (1weggefallen) Bei der Errichtung von zentralen Feuerungsanlagen für Gebäude mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, müssen Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in die einzelnen Einheiten eingebaut werdenseit 01.10.2012 weggefallen. Die Geräte müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen.

(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, muß - sofern nicht bei jeder Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht wird - mindestens ein geeichter Wärmezähler in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.

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