§ 197 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Bei Austausch des Wärmeerzeugers von zentralen Feuerungsanlagen gelten die Bestimmungen der §§ 190 Abs. 2 § 197 K-BauVund 3, 192, 193 und 195 sinngemäß; die Bestimmung des § 194 Abs. 2 gilt jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist; die Bestimmung des § 195 gilt nur bei zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW sinngemäß (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Bei Austausch des Wärmeerzeugers von zentralen Feuerungsanlagen gelten die Bestimmungen der §§ 190 Abs. 2 § 197 K-BauVund 3, 192, 193 und 195 sinngemäß; die Bestimmung des § 194 Abs. 2 gilt jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenen Raumes vertretbar ist; die Bestimmung des § 195 gilt nur bei zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW sinngemäß (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

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