§ 199 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Ölfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungseinrichtungen, die Heizkörper und die Öllagerung in derselben Ebene liegen, sofern für die Öllagerung nicht ein Öllagerraum§ 199 K-BauV (§ 200 Abs. 2weggefallen) erforderlich istseit 01.10.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Ölfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungseinrichtungen, die Heizkörper und die Öllagerung in derselben Ebene liegen, sofern für die Öllagerung nicht ein Öllagerraum§ 199 K-BauV (§ 200 Abs. 2weggefallen) erforderlich istseit 01.10.2012 weggefallen.

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