§ 200 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 200 K-BauV (1weggefallen) Heizräume im Sinne dieses Abschnittes sind Räume, in denen Feuerstätten mit Ölfeuerung, ausgenommen Etagenheizungen und Küchenherdfeuerungen, untergebracht sindseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Öllagerräume im Sinne dieses Gesetzes sind Räume, die zur Lagerung von mehr als 800 Liter Heizöl dienen.

(3) Lagerbehälter zur Lagerung von Öl sind:

a)

freistehende oder unterirdisch verlegte Behälter, in denen Ölvorräte gelagert werden;

b)

Zwischenbehälter, die von der Rohrleitung zwischen den Lagerbehältern und den Verbrennungseinrichtungen eingebaut sind und die für die Aufnahme kleinerer, etwa nur für den Tagesbedarf notwendiger Ölmengen geeignet sind.

(4) Verbrennungseinrichtungen sind:

a)

Einrichtungen mit selbsttätiger Zündung, Regelung und Abstellung (vollautomatische Einrichtungen);

b)

Einrichtungen ohne selbsttätige Zündung (halbautomatische Einrichtungen).

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 200 K-BauV (1weggefallen) Heizräume im Sinne dieses Abschnittes sind Räume, in denen Feuerstätten mit Ölfeuerung, ausgenommen Etagenheizungen und Küchenherdfeuerungen, untergebracht sindseit 01.10.2012 weggefallen.

(2) Öllagerräume im Sinne dieses Gesetzes sind Räume, die zur Lagerung von mehr als 800 Liter Heizöl dienen.

(3) Lagerbehälter zur Lagerung von Öl sind:

a)

freistehende oder unterirdisch verlegte Behälter, in denen Ölvorräte gelagert werden;

b)

Zwischenbehälter, die von der Rohrleitung zwischen den Lagerbehältern und den Verbrennungseinrichtungen eingebaut sind und die für die Aufnahme kleinerer, etwa nur für den Tagesbedarf notwendiger Ölmengen geeignet sind.

(4) Verbrennungseinrichtungen sind:

a)

Einrichtungen mit selbsttätiger Zündung, Regelung und Abstellung (vollautomatische Einrichtungen);

b)

Einrichtungen ohne selbsttätige Zündung (halbautomatische Einrichtungen).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten