§ 201 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 201 K-BauV (1weggefallen) Der Fußboden von Heizräumen ist wasserdicht und ölfest herzustellenseit 01.10.2012 weggefallen. Öffnungen im Fußboden sind ölfest zu verschließen.

(2) Türen zu Heizräumen sind brandhemmend auszubilden, wenn nicht im Interesse der Brandsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Lage und den Verwendungszweck des Gebäudes und das Ausmaß der installierten Heizleistung, eine brandbeständige Ausführung erforderlich ist. Türen zu Heizräumen müssen nach außen aufschlagen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 201 K-BauV (1weggefallen) Der Fußboden von Heizräumen ist wasserdicht und ölfest herzustellenseit 01.10.2012 weggefallen. Öffnungen im Fußboden sind ölfest zu verschließen.

(2) Türen zu Heizräumen sind brandhemmend auszubilden, wenn nicht im Interesse der Brandsicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Lage und den Verwendungszweck des Gebäudes und das Ausmaß der installierten Heizleistung, eine brandbeständige Ausführung erforderlich ist. Türen zu Heizräumen müssen nach außen aufschlagen.

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