§ 202 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 202 K-BauV (1weggefallen) Heizöl darf nur in geschweißten, völlig dichten, allseits geschlossenen und standsicheren Behältern gelagert werden, die aus Stahl St 37 T oder St 37/2 hergestellt sindseit 01.10.2012 weggefallen. Bei Behältern mit einem Fassungsraum bis zu 300 l muß die Wandstärke mindestens 1,25 mm betragen. Bei einem Fassungsraum von 300 l bis 2000 l müssen Batteriebehälter eine Mindestwandstärke von 1,8 mm aufweisen. Plattentanks müssen den statischen Erfordernissen entsprechen. Plattentanks mit einem Fassungsraum bis zu 3000 l und Behälter mit einem Fassungsraum von über 2000 l müssen eine Mindestwandstärke von 3 mm und Plattentanks über 3000 l Fassungsraum eine Mindestwandstärke von 5 mm aufweisen. Plattentanks müssen beiderseits geschweißt sein und mit den erforderlichen Versteifungen gegen Ausbuchtungen ausgestattet werden. Eckschweißungen sind unzulässig. Andere Werkstoffe als Stahl dürfen für Behälter verwendet werden, wenn im Hinblick auf den Verwendungszweck Gleichwertigkeit gegeben ist.

(2) Freistehende Lagerbehälter sind so aufzustellen, daß sie allseits leicht zugänglich sind. Ein entsprechender Abstand zur Decke ist vorzusehen. Die Dichtheit der Blechverbindungen muß von außen leicht überprüft werden können. Stahlbehälter sind außen mit einem Rostschutzanstrich zu versehen. Behälter mit einem Fassungsraum bis zu 50.000 Liter dürfen an zwei angrenzenden Seiten mit je einem Abstand von 10 cm von den Wänden aufgestellt werden. Die Behälter sind auf einen mindestens 10 cm hohen Sockel zu stellen.

(3) Unterirdisch verlegt werden dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl mit Leckanzeigegerät sowie im Hinblick auf den Verwendungszweck gleichwertige Kunststoffbehälter oder Stahl- bzw. Stahlbetonbehälter mit Kunststoff-Innenhüllen und Leckanzeigegeräten. Die Behälter sind mindestens 1 m hoch mit steinfreier Erde oder Sand zu überschütten. Dürfen Behälter nicht belastet werden (Überlagerung mit schweren Gegenständen, Überfahrung durch Fahrzeuge u. a.), genügt eine Überschüttung von 50 cm. Die Wände von unterirdischen Behältern müssen mindestens 5 mm dick sein. Unterirdische Behälter aus Stahl sind entsprechend gegen Korrosion zu schützen. Der Korrosionsschutz ist gut haftend auf die Grundierung aufzubringen. Der Korrosionsschutz muß wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen schädliche Einflüsse des Erdreiches sowie gegen thermische Beanspruchung während des Transportes sein und darf Stahl nicht angreifen. Isolierte Behälter sind mit einem Wärmestrahlen reflektierenden Überzug zu versehen.

(4) Auf gewachsenem, tragfähigem Boden dürfen Behälter (Abs. 3) unter Verwendung einiger Lagen von Sand, Dachpappe oder dergleichen unmittelbar, auf geschüttetem Boden nur unter Verwendung von zwei oder mehreren Betonsätteln und so gelagert werden, daß vorhandene Rundnähte von den Sätteln einen Abstand von mindestens 5 cm haben.

(5) Können Behälter durch Grundwasser überflutet werden, sind sie gegen Auftrieb zu sichern.

(6) Zum Einbringen eines Behälters dürfen nur sachgemäß an diesem befestigte Hebeösen verwendet werden; diese sind entsprechend gegen Korrosion zu schützen.

(7) Einstiegsöffnungen der Behälter müssen rund sein und einen lichten Durchmesser von mindestens 60 cm haben. Über waagrechten oder vorseitlichen Einstiegen im Behälter muß ein Abstand von mindestens 1 m frei sein. Freistehende Lagerbehälter bis zu einem Fassungsraum von höchstens 2000 Liter bedürfen keiner Einstiegsöffnung.

(8) Zwischenbehälter mit einem Fassungsraum bis 800 Liter dürfen im Heizraum oder im Öllagerraum, Zwischenbehälter mit einem Fassungsraum von über 800 Liter nur in einem Öllagerraum untergebracht werden. Werden Zwischenbehälter in einem Heizraum angeordnet, muß der waagrechte Abstand zu Feuerstätten mindestens 2 m betragen. Dieser Abstand darf bis auf 1 m verringert werden, wenn zwischen den Wärmeerzeugern, den zugehörigen Rauchrohren und den Behältern eine Dämmwand aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet wird.

(9) Metallbehälter sind zu erden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 202 K-BauV (1weggefallen) Heizöl darf nur in geschweißten, völlig dichten, allseits geschlossenen und standsicheren Behältern gelagert werden, die aus Stahl St 37 T oder St 37/2 hergestellt sindseit 01.10.2012 weggefallen. Bei Behältern mit einem Fassungsraum bis zu 300 l muß die Wandstärke mindestens 1,25 mm betragen. Bei einem Fassungsraum von 300 l bis 2000 l müssen Batteriebehälter eine Mindestwandstärke von 1,8 mm aufweisen. Plattentanks müssen den statischen Erfordernissen entsprechen. Plattentanks mit einem Fassungsraum bis zu 3000 l und Behälter mit einem Fassungsraum von über 2000 l müssen eine Mindestwandstärke von 3 mm und Plattentanks über 3000 l Fassungsraum eine Mindestwandstärke von 5 mm aufweisen. Plattentanks müssen beiderseits geschweißt sein und mit den erforderlichen Versteifungen gegen Ausbuchtungen ausgestattet werden. Eckschweißungen sind unzulässig. Andere Werkstoffe als Stahl dürfen für Behälter verwendet werden, wenn im Hinblick auf den Verwendungszweck Gleichwertigkeit gegeben ist.

(2) Freistehende Lagerbehälter sind so aufzustellen, daß sie allseits leicht zugänglich sind. Ein entsprechender Abstand zur Decke ist vorzusehen. Die Dichtheit der Blechverbindungen muß von außen leicht überprüft werden können. Stahlbehälter sind außen mit einem Rostschutzanstrich zu versehen. Behälter mit einem Fassungsraum bis zu 50.000 Liter dürfen an zwei angrenzenden Seiten mit je einem Abstand von 10 cm von den Wänden aufgestellt werden. Die Behälter sind auf einen mindestens 10 cm hohen Sockel zu stellen.

(3) Unterirdisch verlegt werden dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl mit Leckanzeigegerät sowie im Hinblick auf den Verwendungszweck gleichwertige Kunststoffbehälter oder Stahl- bzw. Stahlbetonbehälter mit Kunststoff-Innenhüllen und Leckanzeigegeräten. Die Behälter sind mindestens 1 m hoch mit steinfreier Erde oder Sand zu überschütten. Dürfen Behälter nicht belastet werden (Überlagerung mit schweren Gegenständen, Überfahrung durch Fahrzeuge u. a.), genügt eine Überschüttung von 50 cm. Die Wände von unterirdischen Behältern müssen mindestens 5 mm dick sein. Unterirdische Behälter aus Stahl sind entsprechend gegen Korrosion zu schützen. Der Korrosionsschutz ist gut haftend auf die Grundierung aufzubringen. Der Korrosionsschutz muß wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen schädliche Einflüsse des Erdreiches sowie gegen thermische Beanspruchung während des Transportes sein und darf Stahl nicht angreifen. Isolierte Behälter sind mit einem Wärmestrahlen reflektierenden Überzug zu versehen.

(4) Auf gewachsenem, tragfähigem Boden dürfen Behälter (Abs. 3) unter Verwendung einiger Lagen von Sand, Dachpappe oder dergleichen unmittelbar, auf geschüttetem Boden nur unter Verwendung von zwei oder mehreren Betonsätteln und so gelagert werden, daß vorhandene Rundnähte von den Sätteln einen Abstand von mindestens 5 cm haben.

(5) Können Behälter durch Grundwasser überflutet werden, sind sie gegen Auftrieb zu sichern.

(6) Zum Einbringen eines Behälters dürfen nur sachgemäß an diesem befestigte Hebeösen verwendet werden; diese sind entsprechend gegen Korrosion zu schützen.

(7) Einstiegsöffnungen der Behälter müssen rund sein und einen lichten Durchmesser von mindestens 60 cm haben. Über waagrechten oder vorseitlichen Einstiegen im Behälter muß ein Abstand von mindestens 1 m frei sein. Freistehende Lagerbehälter bis zu einem Fassungsraum von höchstens 2000 Liter bedürfen keiner Einstiegsöffnung.

(8) Zwischenbehälter mit einem Fassungsraum bis 800 Liter dürfen im Heizraum oder im Öllagerraum, Zwischenbehälter mit einem Fassungsraum von über 800 Liter nur in einem Öllagerraum untergebracht werden. Werden Zwischenbehälter in einem Heizraum angeordnet, muß der waagrechte Abstand zu Feuerstätten mindestens 2 m betragen. Dieser Abstand darf bis auf 1 m verringert werden, wenn zwischen den Wärmeerzeugern, den zugehörigen Rauchrohren und den Behältern eine Dämmwand aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet wird.

(9) Metallbehälter sind zu erden.

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