§ 210 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
§ 210 K-BauV (1weggefallen) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der Kärntner Bauordnung zugrunde zu legen, soweit durch Absseit 01.10.2012 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen des § 196 sind in Bauverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
§ 210 K-BauV (1weggefallen) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der Kärntner Bauordnung zugrunde zu legen, soweit durch Absseit 01.10.2012 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen des § 196 sind in Bauverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten