§ 27 LAK-WO 2000

Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 10. Tag nach dem Ende der Frist für das Einlangen der Rücksendekuverts

1.

gemäß den Abs. 2 bis 5 ist festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen verteilen;

2.

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate den Wahlbewerbern dieser Gruppe zuzuweisen und festzustellen, dass sie Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind.

(2) Für die Verteilung der Mandate wird zunächst die Wahlzahl ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw geschrieben. Diese Zahlen sind auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Als Wahlzahl gilt die 16. größte Zahl.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf so viele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.

(4) Haben mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das vom jüngsten Beisitzer der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

(5) Den Wahlwerbern in den einzelnen Wahlvorschlägen sind die Mandate nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen.

(6) Die Hauptwahlbehörde hat das Wahlergebnis (§§ 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1) unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.07.2015

(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 10. Tag nach dem Ende der Frist für das Einlangen der Rücksendekuverts

1.

gemäß den Abs. 2 bis 5 ist festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen verteilen;

2.

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate den Wahlbewerbern dieser Gruppe zuzuweisen und festzustellen, dass sie Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind.

(2) Für die Verteilung der Mandate wird zunächst die Wahlzahl ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw geschrieben. Diese Zahlen sind auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Als Wahlzahl gilt die 16. größte Zahl.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf so viele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.

(4) Haben mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das vom jüngsten Beisitzer der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

(5) Den Wahlwerbern in den einzelnen Wahlvorschlägen sind die Mandate nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen.

(6) Die Hauptwahlbehörde hat das Wahlergebnis (§§ 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1) unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen.

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