§ 6 S-BSG

Bediensteten-Schutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Einsatz der Bediensteten

§ 6

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.

(3) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigengesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.2008

Einsatz der Bediensteten

§ 6

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.

(3) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigengesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

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