§ 29 S-BSG § 29

Bediensteten-Schutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:

1.

die Aufstellung von Arbeitsmitteln,

2.

die Benützung von Arbeitsmitteln,

3.

gefährliche Arbeitsmittel,

4.

die Prüfung von Arbeitsmitteln,

5.

die Wartung von Arbeitsmitteln.

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 892009/655104/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der Fassung(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 9589/63391/EG jeweils samt Anhang; sowieEWG).

- Anhang IV Teil B Abschnitt II der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:

1.

die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen;

2.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

3.

die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen;

4.

Grenzwerte;

5.

die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie

6.

das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

-

die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

- die Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG;

-

die Richtlinie 962000/9439/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer zweitenersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in AnwendungDurchführung der Richtlinie 8098/110724/EWGEG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

-

die Richtlinie 832000/47754/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz inbiologische Arbeitsstoffe bei der FassungArbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 9189/382391/EWG);

-

die Richtlinie 822004/60537/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am ArbeitsplatzKarzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates);

-

die Richtlinie 902009/394148/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit;Asbest am Arbeitsplatz.

- die Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 93/88/EWG, 95/30/EG und 97/59/EG;
- die Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2016

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:

1.

die Aufstellung von Arbeitsmitteln,

2.

die Benützung von Arbeitsmitteln,

3.

gefährliche Arbeitsmittel,

4.

die Prüfung von Arbeitsmitteln,

5.

die Wartung von Arbeitsmitteln.

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 892009/655104/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der Fassung(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 9589/63391/EG jeweils samt Anhang; sowieEWG).

- Anhang IV Teil B Abschnitt II der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:

1.

die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen;

2.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

3.

die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen;

4.

Grenzwerte;

5.

die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie

6.

das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

-

die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

- die Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG;

-

die Richtlinie 962000/9439/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer zweitenersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in AnwendungDurchführung der Richtlinie 8098/110724/EWGEG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;

-

die Richtlinie 832000/47754/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz inbiologische Arbeitsstoffe bei der FassungArbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 9189/382391/EWG);

-

die Richtlinie 822004/60537/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am ArbeitsplatzKarzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates);

-

die Richtlinie 902009/394148/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit;Asbest am Arbeitsplatz.

- die Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 93/88/EWG, 95/30/EG und 97/59/EG;
- die Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind.

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