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(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:
1. | die Aufstellung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
2. | die Benützung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
3. | gefährliche Arbeitsmittel, | |||||||||
4. | die Prüfung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
5. | die Wartung von Arbeitsmitteln. | |||||||||
In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen: | ||||||||||
- | die Richtlinie | |||||||||
(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:
1. | die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; | |||||||||
3. | die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen; | |||||||||
4. | Grenzwerte; | |||||||||
5. | die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie | |||||||||
6. | das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. | |||||||||
In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen: | ||||||||||
- | die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; | |||||||||
- | die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG); | |||||||||
- | die Richtlinie | |||||||||
- | die Richtlinie | |||||||||
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- | die Richtlinie | |||||||||
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:
1. | die Aufstellung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
2. | die Benützung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
3. | gefährliche Arbeitsmittel, | |||||||||
4. | die Prüfung von Arbeitsmitteln, | |||||||||
5. | die Wartung von Arbeitsmitteln. | |||||||||
In diesen Verordnungen ist insbesondere folgende Richtlinie in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen: | ||||||||||
- | die Richtlinie | |||||||||
(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:
1. | die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; | |||||||||
3. | die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen; | |||||||||
4. | Grenzwerte; | |||||||||
5. | die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie | |||||||||
6. | das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. | |||||||||
In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen: | ||||||||||
- | die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit; | |||||||||
- | die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG); | |||||||||
- | die Richtlinie | |||||||||
- | die Richtlinie | |||||||||
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- | die Richtlinie | |||||||||