§ 37 S-BSG § 37

Bediensteten-Schutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind;

2.

die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind;

3.

die Durchführung von Untersuchungen, wobei in Richtlinien insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

-

die Richtlinie 862003/18810/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über denMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gegenvor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm am Arbeitsplatz) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

-

die Richtlinie 902004/39437/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates);

-

die Richtlinie 902009/679148/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 93/88/EWG, 95/30/EG und 97/59/EG;Asbest am Arbeitsplatz.

- die Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz;
- die Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz in der Fassung der Richtlinie 91/382/EWG;
- die Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2016

Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind;

2.

die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind;

3.

die Durchführung von Untersuchungen, wobei in Richtlinien insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

-

die Richtlinie 862003/18810/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über denMindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gegenvor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm am Arbeitsplatz) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

-

die Richtlinie 902004/39437/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates);

-

die Richtlinie 902009/679148/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in der Fassung der Richtlinien 93/88/EWG, 95/30/EG und 97/59/EG;Asbest am Arbeitsplatz.

- die Richtlinie 82/605/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz;
- die Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz in der Fassung der Richtlinie 91/382/EWG;
- die Richtlinie 78/610/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind.

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