§ 7 K-LPG Aufzeichnungen

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Aufbewahrung und LagerungÜber die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nur in verschlossenen unbeschädigten Handelspackungen erfolgensind gemäß Art. Ist dies nicht möglich, so darf die Aufbewahrung und Lagerung - war ein Beipacktext beigefügt, jedoch nur gemeinsam mit dem Beipacktext -67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung kann auch in geeigneten verschlossenen Behältnissendurch Aufzeichnungen erfüllt werden, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung der in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel mit Arzneimittelnaufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen und ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs geben können, erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich aufsofern sie die gleiche Weise zu kennzeichnen wie die Handelspackung. § 3 Abs. 2 Z 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist zu berücksichtigenim ersten Satz genannten Daten enthalten.

(2) Die AufbewahrungAufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, daß sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als sehr giftig oder giftig eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen” gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl Nr 66/2002, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmten Waren gelagert oder aufbewahrt werdenaufzubewahren.

Stand vor dem 02.04.2014

In Kraft vom 01.05.2012 bis 02.04.2014

(1) Die Aufbewahrung und LagerungÜber die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nur in verschlossenen unbeschädigten Handelspackungen erfolgensind gemäß Art. Ist dies nicht möglich, so darf die Aufbewahrung und Lagerung - war ein Beipacktext beigefügt, jedoch nur gemeinsam mit dem Beipacktext -67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung kann auch in geeigneten verschlossenen Behältnissendurch Aufzeichnungen erfüllt werden, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung der in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel mit Arzneimittelnaufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen und ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs geben können, erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich aufsofern sie die gleiche Weise zu kennzeichnen wie die Handelspackung. § 3 Abs. 2 Z 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist zu berücksichtigenim ersten Satz genannten Daten enthalten.

(2) Die AufbewahrungAufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, daß sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als sehr giftig oder giftig eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen” gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl Nr 66/2002, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmten Waren gelagert oder aufbewahrt werdenaufzubewahren.

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