§ 48 S-BSG § 48

Bediensteten-Schutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.9999
7. Abschnitt

Kontrolle des Schutzes für Landesbedienstete

Kommission

§ 48

(1) Für die Dienststellen des Landes obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.

(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen von einem Kommissionsmitglied ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der Bediensteten des Landes zu bestellen, wofür zwei Mitglieder vom Zentralausschuss der Personalvertretung aus dem Kreis der gewählten Personalvertreter namhaft gemacht werden. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

sie aus gesundheitlichen Gründen ihre gesundheitliche EignungFunktion nicht mehr gegeben istausüben können;

3.

sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommendie mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder

4.

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind inbei der Ausübung ihres Amtesdieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

Stand vor dem 30.04.2009

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.04.2009
7. Abschnitt

Kontrolle des Schutzes für Landesbedienstete

Kommission

§ 48

(1) Für die Dienststellen des Landes obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.

(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen von einem Kommissionsmitglied ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der Bediensteten des Landes zu bestellen, wofür zwei Mitglieder vom Zentralausschuss der Personalvertretung aus dem Kreis der gewählten Personalvertreter namhaft gemacht werden. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

sie aus gesundheitlichen Gründen ihre gesundheitliche EignungFunktion nicht mehr gegeben istausüben können;

3.

sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommendie mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder

4.

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind inbei der Ausübung ihres Amtesdieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

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