§ 61 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen, wobei die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden durch Tage, die nach § 60 Abs. 5 und 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden darfentfällt; LGBl. An Berufsschulen mit ganztägigem Unterricht darf die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag nicht mehr als neun, an Berufsschulen mit halbtägigem Unterricht nicht mehr als sechs betragen.

(2) Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu beginnen. Der Unterricht kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien und des Schulerhalters auf frühestens 7 Uhr und spätestens 9 Uhr verlegt werden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verlegung mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.

(3) Der Unterricht darf am Samstag längstens bis 12 Uhr dauernNr. An den anderen Schultagen darf längstens bis 18 Uhr, Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung längstens bis 21 Uhr, unterrichtet werden/2019 vom 16. April 2019

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 15.09.1999 bis 16.04.2019

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen, wobei die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden durch Tage, die nach § 60 Abs. 5 und 6 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden darfentfällt; LGBl. An Berufsschulen mit ganztägigem Unterricht darf die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag nicht mehr als neun, an Berufsschulen mit halbtägigem Unterricht nicht mehr als sechs betragen.

(2) Der Unterricht hat in der Regel um 8 Uhr zu beginnen. Der Unterricht kann mit Zustimmung des Stadtschulrates für Wien und des Schulerhalters auf frühestens 7 Uhr und spätestens 9 Uhr verlegt werden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verlegung mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.

(3) Der Unterricht darf am Samstag längstens bis 12 Uhr dauernNr. An den anderen Schultagen darf längstens bis 18 Uhr, Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung längstens bis 21 Uhr, unterrichtet werden/2019 vom 16. April 2019

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