§ 13b K-LPG Forstwirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich

Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2014 bis 31.12.9999

Die gemäß § 6 Abs. 6, 8, 9, 11 und 11 12 sowie § 6a Abs. 3 der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen WirkungsbereichsWirkungsbereiches. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Stand vor dem 02.04.2014

In Kraft vom 01.05.2012 bis 02.04.2014

Die gemäß § 6 Abs. 6, 8, 9, 11 und 11 12 sowie § 6a Abs. 3 der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen WirkungsbereichsWirkungsbereiches. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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