§ 17 K-LWKWO 1991 Wahlrecht

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(l) Wahlberechtigt für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:

l.

folgende physische Personen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären:

a)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § l Abs. 2 Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 649/1987, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § l Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr 166/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 486/1984BGBl. Nr 22/2012 zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben;

c)

die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)

Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u. ä.;

e)

Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer begründet; Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder.

f)

leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind;

g)

Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind.

2.

folgende juristische Personen:

a)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § l Abs. 2 Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 649/1987, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § l Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr 166/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 486/1984BGBl. Nr 22/2012, zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben;

c)

die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)

juristische Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen.

(2) Ob die Voraussetzungen für das Wahlrecht vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) zu beurteilen.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Sind mehrere Personen einzeln oder ist eine Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit zu ihrer Vertretung nach außen berufen, so kann das Wahlrecht nur von einer dieser Personen ausgeübt werden. Diese Person bedarf einer Vollmacht der zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder Personenmehrheit. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen eine Stimme abzugeben, wird hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 24.06.2016 bis 30.11.2018

(l) Wahlberechtigt für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:

l.

folgende physische Personen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären:

a)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § l Abs. 2 Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 649/1987, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § l Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr 166/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 486/1984BGBl. Nr 22/2012 zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben;

c)

die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)

Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u. ä.;

e)

Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer begründet; Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder.

f)

leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind;

g)

Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind.

2.

folgende juristische Personen:

a)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § l Abs. 2 Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 649/1987, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;

b)

die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § l Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr 166/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 486/1984BGBl. Nr 22/2012, zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben;

c)

die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;

d)

juristische Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen.

(2) Ob die Voraussetzungen für das Wahlrecht vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) zu beurteilen.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Sind mehrere Personen einzeln oder ist eine Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit zu ihrer Vertretung nach außen berufen, so kann das Wahlrecht nur von einer dieser Personen ausgeübt werden. Diese Person bedarf einer Vollmacht der zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder Personenmehrheit. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen eine Stimme abzugeben, wird hiedurch nicht berührt.

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