§ 21 K-LWKWO 1991 Verpflichtung zur Mitwirkung bei der

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2016 bis 31.12.9999

(l) Die nach § 17 Abs. 1 Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten durch die Gemeinde, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder durch Ausfüllen eines nach dem Muster in der Anlage 3 erstellten Wähleranlageblattes, verpflichtet.

(2) Die Landwirtschaftskammer istGemeinden sind verpflichtet, die GemeindenLandwirtschaftskammer bei der Erfassung der Wahlberechtigten, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, zu unterstützen.

(3) Wer im Rahmen der Mitwirkung nach Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218240 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 23.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.06.2016

(l) Die nach § 17 Abs. 1 Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten durch die Gemeinde, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder durch Ausfüllen eines nach dem Muster in der Anlage 3 erstellten Wähleranlageblattes, verpflichtet.

(2) Die Landwirtschaftskammer istGemeinden sind verpflichtet, die GemeindenLandwirtschaftskammer bei der Erfassung der Wahlberechtigten, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, zu unterstützen.

(3) Wer im Rahmen der Mitwirkung nach Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218240 Euro zu bestrafen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten