§ 34 K-LWKWO 1991 Wahlvorschläge

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(l) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen. Die Wahlbehörde hat auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken.

(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer muss von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Wahlbehörde (Abs. 1) ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Wahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum (Abs. 3) oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Ein wesentlicher Irrtum liegt dann vor, wenn die Leistung der Unterschrift erfolgte, ohne daß der Unterzeichner aus dem Schriftstück erkennen konnte, daß es sich um einen Wahlvorschlag handelte oder von welcher wahlwerbenden Partei der Wahlvorschlag erstellt wurde und daß der Irrtum durch einen Vertreter der wahlwerbenden Partei veranlaßt war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte.

(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung,

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als Mitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Anschrift (auch Hausname) jedes Bewerbers,

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- oder Nachname und Vorname, Beruf, Adresse).

(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(6) Die wahlwerbenden Parteien haben der Landwirtschaftskammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in der Höhe von 240 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 24.06.2016 bis 30.11.2018

(l) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen. Die Wahlbehörde hat auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken.

(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer muss von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Wahlbehörde (Abs. 1) ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Wahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum (Abs. 3) oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Ein wesentlicher Irrtum liegt dann vor, wenn die Leistung der Unterschrift erfolgte, ohne daß der Unterzeichner aus dem Schriftstück erkennen konnte, daß es sich um einen Wahlvorschlag handelte oder von welcher wahlwerbenden Partei der Wahlvorschlag erstellt wurde und daß der Irrtum durch einen Vertreter der wahlwerbenden Partei veranlaßt war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte.

(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung,

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als Mitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Anschrift (auch Hausname) jedes Bewerbers,

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- oder Nachname und Vorname, Beruf, Adresse).

(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(6) Die wahlwerbenden Parteien haben der Landwirtschaftskammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in der Höhe von 240 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

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