§ 4 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

1.

natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder von im Land Salzburg gelegenen unbebauten Grundstücken im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, wenn sie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und die Höhe des für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens 87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, das als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 29 des Bewertungsgesetzes bewertet ist, mindestens eine Fläche von 2 ha aufweist;

2.

natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die im Land Salzburg eine land- oderund forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflichhaupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde, ohne unter Z 1 zu fallen;

3.

die Familienangehörigen von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, das sind die Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern der in den Z 1 und 2 angeführten Personen, wenn sie mit diesen in Hausgemeinschaft leben und in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überwiegend tätig sind;

4.

Personen, die einen Betrieb im Sinn der Z 1 oder 2 übertragen haben und entweder aus dessen Betrieb versorgt werden oder daraus Versorgungsleistungen erhalten, wenn sie keinen anderen Beruf haben, sowie deren im selben Haushalt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn diese nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätig sind;

5.

die Inhaber von weltgeistlichen Pfründen und die Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen udgl, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigenen oder gepachteten im Land Salzburg gelegenen Grundstücken von über 2 ha Fläche für eigene Rechnung betreiben;

6.

der Raiffeisenverband Salzburg, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, als Dachorganisation und die ihm als gesetzlichem Revisionsverband oder als Mitglieder angehörenden landwirtschaftlichen Waren-, Produktions-, Verwertungs-, Zucht- und Nutzungsgenossenschaften nach dem Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (landwirtschaftliche Genossenschaften) mit Sitz im Land Salzburg.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.06.2011 bis 30.09.2019

Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

1.

natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder von im Land Salzburg gelegenen unbebauten Grundstücken im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, wenn sie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und die Höhe des für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens 87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, das als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 29 des Bewertungsgesetzes bewertet ist, mindestens eine Fläche von 2 ha aufweist;

2.

natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die im Land Salzburg eine land- oderund forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflichhaupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde, ohne unter Z 1 zu fallen;

3.

die Familienangehörigen von unter Z 1 und 2 angeführten Personen, das sind die Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die Kindeskinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern der in den Z 1 und 2 angeführten Personen, wenn sie mit diesen in Hausgemeinschaft leben und in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überwiegend tätig sind;

4.

Personen, die einen Betrieb im Sinn der Z 1 oder 2 übertragen haben und entweder aus dessen Betrieb versorgt werden oder daraus Versorgungsleistungen erhalten, wenn sie keinen anderen Beruf haben, sowie deren im selben Haushalt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn diese nicht in einem anderen Beruf überwiegend tätig sind;

5.

die Inhaber von weltgeistlichen Pfründen und die Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen udgl, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigenen oder gepachteten im Land Salzburg gelegenen Grundstücken von über 2 ha Fläche für eigene Rechnung betreiben;

6.

der Raiffeisenverband Salzburg, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, als Dachorganisation und die ihm als gesetzlichem Revisionsverband oder als Mitglieder angehörenden landwirtschaftlichen Waren-, Produktions-, Verwertungs-, Zucht- und Nutzungsgenossenschaften nach dem Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (landwirtschaftliche Genossenschaften) mit Sitz im Land Salzburg.

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