§ 38 K-LWKWO 1991 Ergänzungsvorschläge

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2016 bis 31.12.9999

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 34 Abs. 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am zehnten24. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) einlangen.

Stand vor dem 23.06.2016

In Kraft vom 05.12.1991 bis 23.06.2016

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 34 Abs. 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am zehnten24. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) einlangen.

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