§ 46 K-LWKWO 1991 Wahlzeit

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2016 bis 31.12.9999

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die Wahlzeit für die Stimmabgabe vor dem Wahltag gemäß § 57a ist von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Stand vor dem 23.06.2016

In Kraft vom 05.12.1991 bis 23.06.2016

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die Wahlzeit für die Stimmabgabe vor dem Wahltag gemäß § 57a ist von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

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