Art. 1 § 5 Wr. PartFG

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäß § 2 Z 1 und 2 hat gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich jeweils bis Ende März des laufenden Jahres bei der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2020
Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäß § 2 Z 1 und 2 hat gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich jeweils bis Ende März des laufenden Jahres bei der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten