§ 50 K-LWKWO 1991 Wahlkuverts

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2016 bis 31.12.9999

(l) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die ÜbertretungWer dieses Verbotes wirdVerbot übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, als Verwaltungsübertretung miteiner Geldstrafe bis zu 1000 Schilling bestraft120 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 23.06.2016

In Kraft vom 05.12.1991 bis 23.06.2016

(l) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die ÜbertretungWer dieses Verbotes wirdVerbot übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, als Verwaltungsübertretung miteiner Geldstrafe bis zu 1000 Schilling bestraft120 Euro zu bestrafen.

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