Art. 1 § 6 Wr. PartFG

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung am Anfang des 2. Quartals des laufenden Jahres zu veranlassen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2020
Die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung am Anfang des 2. Quartals des laufenden Jahres zu veranlassen.

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