§ 66 K-LWKWO 1991

Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(l) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übermittelten Wahlakten die Ergebnisse der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme).

(2) Sodann werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Dabei sind die Brüche mitaufzuschreiben.

(3) Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bezeichnet, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erreicht ist.

(4) Auf jede Partei entfallen so viele Mandate, als ihre Parteisummen und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.

(5) Von jedem Wahlvorschlag sind von der Landeswahlbehörde so viele Bewerber als gewählt zu erklären, als ihm Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind. Ihre Namen sind zu verlautbaren.

(6) Nicht zu Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Gewählte sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste ausscheidet oder an der Ausübung seiner Pflichten als Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer verhindert ist. Die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmitgliedern erlangen, wird durch die Reihenfolge im Wahlvorschlag bestimmt. Lehnt ein Ersatzmitglied, das für einen in Abgang gekommenen Vordermann berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(7) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in der Niederschrift.

Diese hat zu enthalten:

l.

das Gesamtergebnis, und zwar getrennt nach

a)

Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

b)

Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

Summe der auf die einzelnen Parteien

entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),

2.

die Feststellung, wie viele Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf jede Partei entfallen, und

3.

die Feststellung, welche Bewerber als gewählt erklärt wurden, unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Anschrift des Bewerbers.

(8) Für die Unterfertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 sinngemäß. Die Niederschrift ist mit den Wahlakten der Landeswahlbehörde für die Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.11.2018

(l) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übermittelten Wahlakten die Ergebnisse der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme).

(2) Sodann werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Dabei sind die Brüche mitaufzuschreiben.

(3) Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bezeichnet, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erreicht ist.

(4) Auf jede Partei entfallen so viele Mandate, als ihre Parteisummen und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.

(5) Von jedem Wahlvorschlag sind von der Landeswahlbehörde so viele Bewerber als gewählt zu erklären, als ihm Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind. Ihre Namen sind zu verlautbaren.

(6) Nicht zu Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Gewählte sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste ausscheidet oder an der Ausübung seiner Pflichten als Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer verhindert ist. Die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmitgliedern erlangen, wird durch die Reihenfolge im Wahlvorschlag bestimmt. Lehnt ein Ersatzmitglied, das für einen in Abgang gekommenen Vordermann berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(7) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in der Niederschrift.

Diese hat zu enthalten:

l.

das Gesamtergebnis, und zwar getrennt nach

a)

Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

b)

Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

Summe der auf die einzelnen Parteien

entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),

2.

die Feststellung, wie viele Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer auf jede Partei entfallen, und

3.

die Feststellung, welche Bewerber als gewählt erklärt wurden, unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Anschrift des Bewerbers.

(8) Für die Unterfertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 sinngemäß. Die Niederschrift ist mit den Wahlakten der Landeswahlbehörde für die Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

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